Satzung

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oder

im Wortlaut:

Satzung
Bildungsengel – Initiative für Chancengerechtigkeit durch Bildung e.V.

 

  • 1 (Name und Sitz)
  1. Der Verein führt den Namen „Bildungsengel – Initiative für Chancengerechtigkeit durch Bildung“.
  1. Er ist in das Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Aachen unter der Nr. 5379 und trägt den Zusatz „e.V.“.
  1. Der Sitz des Vereins ist Aachen.
  • 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 3 (Zweck des Vereins)
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck der „Bildungsengel – Initiative für Chancengerechtigkeit durch Bildung“ ist die Förderung von Menschen mit und ohne Behinderung zur gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft durch Bildung und Ausbildung.
  1. Die „Bildungsengel – Initiative für Chancengerechtigkeit durch Bildung“ verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch
  • Förderung von Bildungsmaßnahmen im Kindergarten, z.B. Finanzierung von Projekten der Stiftung Haus der kleinen Forscher,
  • Förderung von Bildungsmaßnahmen in der Schule, z.B. Finanzierung von Patenschaften,
  • Förderung von Bildungsmaßnahmen im Rahmen des Studiums, z.B. durch Vergabe von Stipendien für Studierende,
  • Förderung von Bildungsmaßnahmen in Sportvereinen, z.B. durch Förderung behinderter Sportler,
  • Durchführung von Kongressen, Seminaren und Workshops auf dem Gebiet der Chancengerechtigkeit durch Bildung,
  • Vergabe von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet der Chancengerechtigkeit durch Bildung,
  • Publikationstätigkeiten,
  • die Förderung von Vereinen und Institutionen, die dieselben Zwecke wie die „Bildungsengel – Initiative für Chancengerechtigkeit durch Bildung“
  • 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Diese können aktive oder fördernde Mitglieder sein.
  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  1. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  • 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  • 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

  • 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und der
  2. der Vorstand.
  3. Ein Kuratorium kann gebildet werden.
  • 11 (Mitgliederversammlung)
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
  • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfern/innen,
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Schreiben können auch in Textform, § 126b BGB, erfolgen.
  1. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  1. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  1. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  1. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied durch ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  1. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  1. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • 12 (Vorstand)
  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  1. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  1. Wiederwahl ist zulässig.
  1. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • 13 (Kassenprüfung)
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  1. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  1. Wiederwahl ist zulässig.
  • 14 (Auflösung des Vereins)

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Aachen, 6. April 2019

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